Wenn der Kontaktbereichsbeamte drei Mal klingelt …

… hat dies nichts Gutes zu bedeuten.

Ein Mandant meldete sich bei mir und legte mir verwundert die hier unter dem Link abgebildete Visitenkarte vor:

Visitenkarte

Die Visitenkarte hatte mein Mandant in seinem Briefkasten aufgefunden.

Auf dieser bittet der Kontaktbereichsbeamte meinen Mandanten, bei ihm aufgrund von „Ermittlungen“ mal anzurufen.

Mein Mandant wollte nun wissen, ob er auf die Visitenkarte reagieren soll.

Die Antwort lautet: Nein!

Man fragt sich, warum die Polizei diese Ermittlungsmethoden benutzt. Warum verlässt ein Polizeibeamter seine Amtsstube und macht sich auf den beschwerlichen Weg zu meinem Mandanten. Der Polizeibeamte hätte doch einfach meinen Mandanten anschreiben können. Sind die Ermittlungen so geheim, dass man lieber auf eine Visitenkarte zurückgreift? Oder will die Polizei Porto sparen?

Die Antwort lautet jeweils: Nein!

Die Antwort ist einfach. Wählt die Polizei diesen Weg, möchte sie die betreffende Person überrumpeln. Die Polizei geht davon aus, dass der Betroffene Informationen besitzt, die er bei hinreichender Überlegungszeit wohl nicht preisgeben würde.

Häufig sucht die Polizei im Rahmen von verkehrsrechtlichen Verstößen und im Zusammenhang stehender Fahrerermittlungen den Halter eines „Tatfahrzeuges“ auf. Nach einer Unfallflucht (Fahrerflucht) oder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen möchte die Polizei wissen, wer der Fahrer des „Tatfahrzeuges“ zum „Tatzeitpunkt“ gewesen ist.

Trifft die Polizei den Halter oder eine andere Person an, wird dieser Person ein Foto unter die Nase gehalten und mit Nachdruck gefragt, wer diese Person sei. Nach einer derartigen Fahrerermittlung steht regelmäßig im Polizeiprotokoll, dass der Betroffene spontan geäußert habe, dass er selbst oder ein Dritter das Fahrzeug geführt habe. Ähnlich verhält es sich, wenn sich der Betroffene aufgrund vermeinlicher staatsbürglicher Verpflichtungen telefonisch mit der Polizei in Verbindung setzt.

Sogenannte Spontanäußerungen stellen für die Strafverfolgungsbehörden ein beliebtes Beweismittel dar. Die Spontanäußerungen werden dann regelmäßig durch Vernehmung des Kontaktbereichsbeamten in einer Hauptverhandlung in das Verfahren gesetzeskonform eingeführt.

Deshalb kann ich hier nur empfehlen:

Wenn die Polizei klingelt, müssen Sie nicht die Tür öffnen. Ohne Durchsuchungsbeschluss ist die Polizei, mit Ausnahme bei Gefahr in Verzug, nicht ermächtigt, ihre Wohnung zu betreten.

Sollten Sie doch von der Polizei angetroffen werden, atmen Sie erst einmal tief durch.

Ziehen Sie dann am besten einen Zeugen zur Seite.

Danach erkundigen Sie sich, was der Hintergrund der Kontaktaufnahme ist. In der Regel erhält man hier die Antwort: „Wir stellen hier die Fragen!“

Diese Antwort steht nicht im Einklang mit der Gesetzeslage. Die Polizei ist verpflichtet, Sie darüber zu informieren, was der Hintergrund der Befragung ist. Deshalb sollten Sie auf die Antwort der Polizei mitteilen, dass Sie ohne Beantwortung der Frage nicht gewillt seien, zu antworten. Zähneknirschend wird Ihnen dann den Hintergrund der Befragung mitgeteilt werden. Aus anwaltlicher Sicht sollten Sie nach Offenbarung darauf bestehen, zunächst Rücksprache mit einem Verteidiger zu halten. Dies gilt auch dann, wenn das vermeintliche Fahrerfoto getroffen scharf sein sollte.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

www.strafverteidiger-fahrerflucht.de

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2 Antworten

  1. Auch dann dürften die Beamten nicht Ihre Wohnung betreten. Hier sollte man das Gespräch freundlich schnell wieder beenden und die Beamten bitten, die Tür frei zu machen

  2. Antiquado sagt:

    Wenn die Polizei klingelt, müssen Sie nicht die Tür öffnen. Ohne Durchsuchungsbeschluss ist die Polizei, mit Ausnahme bei Gefahr in Verzug, nicht ermächtigt, ihre Wohnung zu betreten.

    Aendert sich hieran etwas, wenn ich zwar die Tuer geoeffnet habe, dem Beamten aber zwischen Tuer und Angel „empfange“?

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