Wenn Eltern im Prozess zum Alibi ihrer Kinder schweigen – Stärkung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 20.3.2014 – 3 StR 353/13 den Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts gestärkt und dessen Bedeutung erneut hervorgehoben.
Anlass dafür war eine Entscheidung des Landgerichts Stralsund, durch die der Angeklagte unter anderem wegen Brandstiftung verurteilt wurde. Das Landgericht hatte der Verurteilung das Aussageverhalten der Eltern des Angeklagten zu Grunde gelegt. Diese gaben ihrem Sohn nach sechs Monaten ein Alibi für die Tatzeit, zu der er sich auf dem elterlichen Grundstück befunden haben soll. Auf die Frage, warum diese Angabe nicht früher gemacht wurde, antwortete die Mutter des Angeklagten, man hätte sie ja früher danach fragen können. Das Landgericht schloss von der Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt und unterstellte den Eltern eine Falschaussage. Zur Begründung führte es an, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass Eltern einen entlastenden Umstand gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verschweigen und ihren Sohn über sechs Monate in Untersuchungshaft verbringen lassen.
Die Würdigung mag vielleicht logisch klingen, ist aber schlichtweg fehlerhaft, wie der BGH nun bestätigte. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO haben die Eltern eines Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Danach steht es ihnen frei, sich zum Geschehen zu äußern.
Dieses Recht und seiner unbefangener Gebrauch wird jedoch nach Ansicht des BGH vereitelt, wenn der verweigerungsberechtigte Zeuge befürchten müsste, dass sein Aussageverhalten und die dem zugrundeliegenden Gründe geprüft und bewertet werden. Folglich dürfe weder aus der durchgehenden noch aus der nur anfänglichen Zeugnisverweigerung ein für den Angeklagten nachteiliger Schluss gezogen werden.
Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung lediglich in den Fällen des sogenannten teilweisen Schweigens zur Sache. Ein solches wird unter anderem angenommen, wenn sich ein Zeuge zu ein und demselben Lebensvorgang nur teilweise äußert und teilweise schweigt. Eine Beweiswürdigung, die nur das Ausgesprochene berücksichtigt, würde die Gefahr der Verfälschung der freien Beweiswürdigung des Gerichts nach § 261 StPO mit sich bringen. In diesem Fall darf das Gericht Rückschlüsse aus dem Aussageverhalten des Zeugen ziehen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall war die Fallgruppe des teilweisen Schweigens jedoch nicht einschlägig. Zwar hatte sich die Mutter des Angeklagten in einem Haftprüfungstermin dazu geäußert, dass im Betrieb der Eltern eine Beschäftigung des Sohnes sichergestellt sei. Diese Äußerung diente aber lediglich der Entkräftigung eines Haftgrundes und bezog sich nicht auf die Tatvorwürfe.