Geldbuße nicht gezahlt? – Erzwingungshaft
Wer in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu einer Geldbuße verurteilt wurde, sollte diese fristgerecht zahlen. Denn wer nicht zahlt, läuft Gefahr, dass er inhaftiert wird, weil gegen ihn Erzwingungshaft angeordnet wird. Die Erzwingungshaft soll dazu dienen, den Betroffenen zur Zahlung der Geldbuße zu bewegen und kann wegen einer Geldbuße bis zu sechs Wochen und bei mehreren Geldbußen bis zu drei Monaten betragen. Auf die Geldbuße selbst wird sie nicht angerechnet.
Da die Erzwingungshaft mit einer erheblichen Einschränkung der Freiheitsrechte der Betroffenen verbunden ist, darf sie nur angeordnet werden, wenn andere Mittel zur Beitreibung der Geldbuße gescheitert sind.
So hat das Landgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 11. März 2019 – 611 Qs 11/19 entschieden, dass vor einer Erzwingungshaft erst versucht werden muss, die Geldbuße im Wege der Vollstreckung einzutreiben. Etwas anderes gilt nur, wenn frühere Versuche der Vollstreckung erfolglos geblieben sind oder erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin