Wer A sagt, muss auch B sagen – die Holzlatte als gefährliches Werkzeug
Es kommt immer wieder vor, dass sich der Bundesgerichtshof (BGH) nicht nur zu komplexen, sondern auch zu einfachen Rechtsfragen äußern muss, die wohl auch Studenten in den ersten Semestern ohne große Probleme beantworten könnten. Zu solchen Revisionsentscheidungen kommt es, wenn das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt nicht sauber prüft und dabei Tatbestände einfach vergisst. So auch wieder in einem aktuellen Urteil, in dem es unter anderem um den Begriff des gefährlichen Werkzeugs ging.
Dem Urteil lag folgendes Geschehen zugrunde: Die Angeklagten verabredeten sich dazu, gemeinsam in die Wohnung des Geschädigten einzudringen und aus dieser Betäubungsmittel und Geld zu entwenden. Sie führten eine Holzlatte in der Art, wie sie bei dem Transport von Küchenschränken benutzt wird, mit sich. Die Holzlatte war ca. 60 cm lang, 5 cm breit und 2 cm hoch, eckig und bestand aus Kiefernholz. Nach dem Tatplan der Angeklagten sollte die Holzlatte eingesetzt werden, um erwarteten Widerstand zu brechen und die Durchsuchung der Wohnung zu erleichtern. Und so kam es auch. Die Angeklagten traten in der Tatnacht die Tür zur Wohnung des Geschädigten auf und stürmten in das Wohnzimmer. Dort schlugen sie dem Geschädigten mit der von ihnen mitgeführten Holzlatte gegen dessen rechtes Bein und trafen ihn unterhalb des Knies, sodass er dort eine ca. 2 cm lange Platzwunde erlitt. Die Angeklagten fanden 6 g Marihuana und nahmen diese mit, um sie nachher zu konsumieren.
Das Landgericht Arnsberg verurteilte die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Nicht verurteilt wurden die Angeklagten hingegen wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 StGB, womit wir beim Kernproblem der Auslegung des gefährlichen Werkzeugs angekommen wären.
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.
Damit werden zunächst alle generell gefährlichen Tatmittel erfasst. Aber auch Gegenstände, die zwar objektiv nicht gefährlich scheinen, gelten als gefährliche Werkzeuge, wenn sich ihre objektive Gefährlichkeit erst aus der konkreten Art ihrer Verwendung ergibt und die Art ihrer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Die Gefährlichkeit eines Werkzeugs kann sich also auch gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird. Anerkannt hat der BGH dies bereits für die in seiner Entscheidung aufgeführten Gegenstände wie den abgesägten Besenstiel, die zum Fesseln benutzte Paketschnur, ein festes Schlauchstück und ein Staubsaugerrohr.
Die Holzlatte fällt nach zutreffender Ansicht des Landgerichts und des BGH unter diesen Begriff des gefährlichen Werkzeugs. Denn auch wenn sie an sich objektiv nicht zwingend als gefährlich eingestuft werden muss, so war zumindest ihre konkrete Benutzung potenziell gefährlich. Die Holzlatte wurde als Schlagwerkzeug eingesetzt und war aufgrund ihrer Stabilität, Beschaffenheit, ihrer Länge und der damit verbundenen Hebelwirkung ohne weiteres geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Doch wie sagt man so schön: Wer A sagt, muss auch B sagen. Denn der Begriff des gefährlichen Werkzeugs taucht nicht nur bei der gefährlichen Körperverletzung in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern auch beim schweren Raub in § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB und beim besonders schweren Raub § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf. In der ständigen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Begriff des gefährlichen Werkzeugs zumindest in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB identisch auszulegen ist, weil beide Tatbestände die Verwendung des Werkzeugs voraussetzen. Dies ist bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB nicht der Fall, da hier lediglich ein Beisichführen des Werkzeugs verlangt wird. Das Landgericht hätte also sehen müssen, dass die Angeklagten sich auch des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben. Ebenso übersehen wurde die Strafbarkeit der Angeklagten wegen des Sichverschaffens von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG und die Strafbarkeit wegen der weiteren Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung in der Alternative der das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg