Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, wenn er wieder nicht die Wahrheit spricht…
Ein Gastbeitrag von Karolina Ewert*
Das Landgericht Darmstadt verurteilte die Lehrerin K zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen schwerer Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft nach einer Falschbelastung eines Kollegen wegen Vergewaltigung gem. §§ 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB (LG Darmstadt, Urteil vom 13. September 2013 – 15 KLs 331 Js 7379/08).
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 62/14 – verwarf nun der BGH die von der Angeklagten eingelegte Revision als unbegründet und bestätigte deren Verurteilung.
Das Landgericht Darmstadt verurteilte am 1. Juli 2002 den Lehrer A und Kollegen der K (331 Js 34092/01) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren aufgrund der Aussage der K, A habe sie im September 2001 vergewaltigt. Die Revision des A verwarf der BGH mit Beschluss vom 13. Dezember 2002 ( 2 StR 444/02). A befand sich seit dem 2. Oktober 2001 in Untersuchungshaft, im Maßregelvollzug und in Strafhaft, aus der er am 29. September 2006 entlassen wurde. Da er bis zum Schluss seine Unschuld beteuerte, verbüßte er die vollständige Strafe. Im Wiederaufnahmeverfahren sprach das Landgericht Kassel A am 5. Juli 2011 wegen erwiesener Unschuld frei. A starb am 29. Juli 2012 nach einem Herzinfarkt.
Erst nach As Haftentlassung fiel der Frauenbeauftragten der Schule, in der A und K zuvor lehrten, auf, dass K auch unabhängig von der angeblichen Vergewaltigung Unwahrheiten über Dritte verbreitete und sich in Widersprüche verstrickte. Nach zahlreichen Zeugenbefragungen zeichnete sich ein Bild einer notorischen Lügnerin ab. Dementsprechend sah das Landgericht Kassel es im Wiederaufnahmeverfahren als erwiesen an, dass A die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hatte, sondern dass die Angeklagte ihren Kollegen A wahrheitswidrig beschuldigt hatte, sie vergewaltigt zu haben.
Die Angeklagte K ist der schweren Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft schuldig, weil A durch ihre Falschbelastung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und diese auch verbüßt hatte.
Da die Staatsanwaltschaft sich erst im Sommer 2012 entschloss, Anklage gegen K zu erheben, waren die Falschaussage gem. § 153 StGB und die Verleumdung gem. § 187 StGB nach § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB bereits verjährt. An sich wäre die Falschaussage damit folgenlos geblieben, wenn sie nicht die fatale Folge gehabt hätte, dass A deshalb eine fünfjährige Haftstrafe verbüßt hatte. Schwere Freiheitsberaubung verjährt gem. § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 StGB in zehn Jahren und beginnt gem. § 78 a StGB erst mit Beendigung der Tat. Die Freiheitsberaubung war erst mit der Freilassung beendet, in diesem Fall am 29. September 2006 mit Entlassung aus der Strafhaft.
Gem. § 239 Abs.1, Abs. 3 Nr. 1 StGB begeht derjenige eine schwere Freiheitsberaubung, der einen anderen der Freiheit beraubt und diese länger als eine Woche dauert, was vorliegend der Fall ist. Eine mittelbare Täterschaft ist bei der Freiheitsberaubung nach den allgemeinen Regeln möglich. K instrumentalisierte die Justiz für ihre Zwecke, indem sie A wahrheitswidrig der Vergewaltigung beschuldigte und er daraufhin in Untersuchungs- und Strafhaft kam. Die falsche Beschuldigung bei der Polizei und die Falschaussage vor Gericht führten mangels anderer Beweismittel zur Untersuchungshaft und der Verurteilung mit anschließender Strafhaft. Das Gericht war dabei gutgläubiges Werkzeug, das den Anschuldigungen der K mehr Glauben schenkte als den Unschuldsbeteuerungen von A. Auch schon damals vorhandene Widersprüche führte das Gericht auf das vermeintlich traumatische Erlebnis zurück.
Strafverfahren wegen Vergewaltigung sind ohnehin schwierig. In der Beweiswürdigung sind sie schwierig, weil es meistens keine weiteren Zeugen gibt und Aussage gegen Aussage steht. Und der Druck, trotz der oft uneindeutigen Beweislagen, ein gerechtes Urteil zu fällen, ist groß. Ein Freispruch in dubio pro reo ist mit dem Rechtsempfinden vollkommen vereinbar und in den Fällen notwendig, in denen tatsächlich im Zweifel für den Angeklagten entscheiden werden muss. Losgelöst von dem juristischen Gesichtspunkt fühlt sich das vermeintliche Opfer oft so, als würde man es der Lüge bezichtigen, was rechtlich gerade nicht so ist. Die Vorstellung hingegen, dass ein unschuldiger Mann aufgrund einer Lüge jahrelang im Gefängnis sitzt und mit dem Stigma des Vergewaltigers leben muss, ist in jeglicher Hinsicht – sowohl juristisch als auch menschlich – unerträglich.
Problematisch an dem Fall war, dass es scheinbar kein Motiv für eine Falschbelastung gab. Aber: Hat man richtig danach gesucht? Nicht erst im Wiederaufnahmeverfahren sind Unstimmigkeiten in der Aussage ans Licht getreten. Auch hat K behauptet, A habe sie an einem bestimmten Tag bedroht, nur saß er zu dem Zeitpunkt bereits in Untersuchungshaft – eine weitere Lüge. Vermutlich hätte man schon damals mit Hilfe eines aussagepsychologischen Gutachtens die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage zumindest in Frage stellen können. Eine mögliche Erklärung für Ks Handeln wurde erst im Verfahren gegen K für das Gericht greifbar. Der psychiatrische Gutachter attestierte K eine histrionische Persönlichkeitsstörung erheblichen Ausmaßes, die aber die Schuldfähigkeit nicht beeinflusse. Diese Art der Persönlichkeitsstörung ist gekennzeichnet durch ein übertriebenes Bedürfnis nach Aufmerksamkeit gepaart mit Theatralik und Egozentrik.
Von den unzähligen erfundenen Geschichten, die K im Streben nach Aufmerksamkeit erzählte, überspannte sie mit dieser den Bogen und richtete erheblichen Schaden an. Zum einen zerstörte sie die Existenz des unschuldigen Lehrers A, der fünf Jahre seines Lebens in Haft verbrachte, zwar dann Jahre später freigesprochen wurde, aber weder eine Entschädigung erhielt noch in den Schuldienst zurückdurfte und kurze Zeit danach verstarb. Des weiteren schadete sie allen echten Opfern sexueller Gewalt, die gerade davor Angst haben, dass ihnen misstraut wird. Und nicht zuletzt erschütterte sie das Vertrauen in den Rechtsstaat. Zwar ist es natürlich richtig, dass das Gericht nicht nach dem Sprichwort entscheidet: wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, auch wenn er mal die Wahrheit spricht. Aber bei Lügnern sollte man, um einen Justizirrtum auszuschließen, genauer untersuchen, ob der Zeuge wieder nicht die Wahrheit die spricht.
*Karolina Ewert ist Rechtsreferendarin am Kammergericht in Berlin.