Wie lange dauert das denn noch?
Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie detailliert eine Anklageschrift verlesen werden muss, wenn dasselbe Tatschema 1.400 mal Anwendung gefunden hat – mit ebenso vielen Geschädigten, Schadensbeträgen usw.). Müssen diese Zahlenkolonnen tatsächlich vorgelesen werden, obwohl ihnen niemand folgen könnte? Nein, sagt der BGH:
Der Sachverhalt:
Dem Hauptangeklagten wurden Serien von Betrugstaten – insgesamt mehr als 1.400 Taten – vorgeworfen. Er hatte in einem Zeitraum von knapp fünf Jahren aus von ihm gegründeten Gesellschaften heraus die Geschädigten – zumeist Handwerker und Gewerbetreibende – mit Hilfe seiner mitangeklagten Mittäter, die als Vermittler agierten, durch täuschende Angaben zum Abschluss von Verträgen über völlig nutzlose Werbeanzeigen veranlasst. Den Tatopfern waren dadurch Schäden in unterschiedlicher Höhe entstanden. Der Gesamtschaden belief sich auf mehr als 1,8 Millionen Euro.
In der Anklageschrift hatte die Staatsanwaltschaft im Anklagesatz die sämtliche Einzeltaten prägende gleichartige Begehungsweise geschildert sowie den Tatzeitraum, die Zahl der dem Hauptangeklagten und den Mitangeklagten jeweils vorgeworfenen Einzeltaten und den Gesamtschaden angegeben. Die individuellen Merkmale der Einzeltaten (Name, Anschrift und Telefonnummer des Geschädigten, Tag des Anrufs und der Bestellung, Name des anrufenden Mittäters, Höhe des Einzelschadens) waren in mehreren Listen mit fortlaufenden Nummern zusammengestellt, die der Anklageschrift als Anlagen beigefügt und im Anklagesatz in Bezug genommen waren. Die insgesamt mehr als 100 engbeschriebenen Seiten wurden jedoch nicht extra vom Staatsanwalt verlesen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar
Nach Ansicht des BGH genügt es in derartigen Strafverfahren, wenn ein
inhaltlich auf den wesentlichen Kern reduzierter Teil des Anklagesatzes verlesen wird.
Nach Ansicht des BGH, sei der Begriff „Verlesen“ so auszulegen, dass
– nicht stunden- oder tageweise Tatdetails und Daten zu verlesen seien, die sich
– in Ihrer Massierung durch Zuhören niemandem einprägen können
Schließlich nähme diese erhebliche Ressourcen in Anspruch, ohne für das Verfahren förderlich zu sein.
Beschluss vom 12. Januar 2011 – GSSt 1/10
Vorinstanz: Landgericht Mannheim vom 12. Dezember 2008 – 22 KLs 628 Js 34798/02
Fun Fact: Entschieden hat der Große Senat für Strafsachen. Das geschieht sehr selten. Denn er tritt nur zusammen, wenn ein Senat von der bisherigen Rechtsprechung eines anderen Senats abweichen will (und der andere Senat damit nicht einverstanden ist). Ring Frei für eine politologische Fragestellung!