Wie teuer darf guter Rat sein?
Heute stellte Jörg Kachelmann auf der Frankfurter Buchmesse gemeinsam mit seiner Frau Miriam sein Buch Recht und Gerechtigkeit vor, um seine Portokasse aufzufüllen seine Sicht der Dinge in Buchform zu schildern. Es sei ihm nicht vergönnt, schließlich ist kürzlich die Höhe der Honorarforderung seines ersten Verteidigers, Herrn Birkenstock, bekannt geworden: Für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Vergewaltigung seien 441.000,00 € Honorar vereinbart gewesen.
Ich will nicht bestreiten, dass Herr Birkenstock mit der Mandatsführung voll ausgelastet war, aber ich erinnere mich, dass der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem für diese Entscheidung zuständigen Berichterstatter und heutigem Abgeordneten der Linksfraktion im Deutschen Bundestag, Wolfgang Neskovic, eine unangemessen hohe Vergütung (und einen Verstoß gegen das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAO) bereits dann vermutet, wenn die Vergütung mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt. Diese Vermutung kann durch den Rechtsanwalt nur durch Darlegung „ganz ungewöhnliche[r], geradezu extreme[r] einzelfallbezogene[r] Umstände“ entkräftet werden. Nur die Formulierung „Die Vermutung kann nicht entkräftet werden.“ wäre noch deutlicher ;).
Die gesetzliche Höchstgebühr dürfte nur bei etwa 60.000,00 Euro gelegen haben (so von MKB Rechtsblog ausgerechnet). Das wäre nicht der fünfte, sondern der siebente Teil.
Gut, nach BGHZ 162, 98 genügt es zur Entkräftung der Vermutung einer überhöhten Gebühr, wenn die „vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist“.
Die in Aussicht gestellte Einigung zwischen Birkenstock und Kachelmann dürfte unter diesen Voraussetzungen dennoch leicht fallen.
Konstantin Stern
Und noch was anderes: klick
@Alfred Neumann Wahrscheinlich nicht!
Lieber Herr Kollege, ich möchte Ihnen ja nicht Ihre Illusionen nehmen, aber Sie glauben doch nicht im Ernst, dass der Kollege, der Herrn Birkenstock nachfolgte und den Freispruch erntete, weniniger liquidert haben könnte !
Schon unfassbar, was Recht kosten kann oder die Illusion von Recht oder eben etwas in der Art.
Die BGH-Entscheidung und die dort aufgestellte quasi unwiderlegbare Vermutungsegel ist durch BVerfG 1 BvR 1342/07 obsolet. Der BGH hat sich in der Folgezeit auch korrigiert in IX ZR 18/09 und die Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung herabgeschraubt.