Wie viele Anwälte darf man haben?
Nachdem letzte Woche berichtet wurde, dass Beate Zschäpe einen weiteren Verteidiger bekommen soll, wurde ich nun mehrfach gefragt, wie das sein kann. Denn schließlich hätte die Hauptangeklagte im NSU-Prozess dann insgesamt vier Verteidiger.
Der § 137 Abs. 1 S. 2 StPO besagt jedoch:
Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
Die Begrenzung der Zahl der Wahlverteidiger stammt aus den 1970er Jahren, wo RAF-Verteidiger mehr oder weniger noch während der Prozesse versucht haben sollen, Aktionen zu koordinieren oder den Verfahrensgang zu beeinflussen. Um gerade solche Verfahrensverzögerungen oder –vereitelungen zu unterbinden, wurde die Anzahl der Wahlverteidiger auf drei begrenzt.
Allerdings gilt diese Beschränkung nicht, wenn das Gericht einen weiteren Verteidiger als Pflichtverteidiger für nötig erachtet und diesen bestellt. Eben dann ist dieser zusätzliche Pflichtverteidiger nicht mehr vom Angeklagten ausgewählt, mithin kein Wahlverteidiger, der der Begrenzung unterliegt. Man kann also durchaus mehr als drei Verteidiger haben, nur müssen diese dann vom Gericht bestellt sein.
Offensichtlich ist das OLG München der Auffassung, dass Beate Zschäpe einen vierten Verteidiger benötigt, weil sie zu diesem ein solches Vertrauensverhältnis besitzt, welches sie den anderen drei Verteidigern kürzlich aufgekündigt hat. Nichtsdestotrotz hat das OLG München Zschäpes Antrag auf Entpflichtung ihrer drei ursprünglichen Verteidiger heute abgelehnt.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht, Berlin Kreuzberg