Wird die tätige Reue im Rahmen einer Brandstiftung auch bei Abwenden der Todesgefahr angewendet?
Im Fall der tätigen Reue gemäß § 306e Absatz 1 StGB kann das Gericht bezüglich eines Täters, welcher ein Brandstiftungsdelikt gemäß §§ 306, 306a, 306b StGB verwirklicht, die Strafe mildern oder von dieser absehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter den Brand freiwillig löscht, bevor ein erheblicher Schaden entstehen kann. Keine Anwendung fand § 306e StGB bisher auf andere Reueaktivitäten, im Rahmen welcher der Täter zwar keinen Brand löscht aber eine anderweitige durch die Tat geschaffene Gefahr beseitigt. Dies war zumindest bis zum Beschluss des BGHs vom 27. Mai 2020 (1 StR 118/20) der Fall.
In dem konkreten Fall entschied der BGH, dass eine tätige Reue im Sinne des § 306e StGB nach dem Wortlaut der Vorschrift zwar ein freiwilliges Löschen des Brandes voraussetzt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Angesichts der Beseitigung der konkreten Gefahr für das Leben der Geschädigten kam vorliegend jedoch eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB in entsprechender Anwendung des § 306e StGB in Betracht.
Anlass zu dieser neuen Rechtsprechung gab ein Urteil des Landgerichts Heilbronn, welches den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Absatz 2 Nr. 1 StGB verurteilte und hierbei § 306e Absatz 1 StGB als für nicht anwendbar erklärte.
Der Angeklagte hatte mit der 17-jährigen Geschädigten beschlossen, man werde sich gemeinsam das Leben nehmen. Hierfür zündete der Angeklagte einen in seinem Eigentum stehenden Wohnwagen an, in welchem sich die Geschädigte und er aufhielten. Das Feuer und die Flammen breiteten sich auf Grund der vorhandenen Stoffe und brennbaren Materialien binnen kürzester Zeit unkontrolliert aus, so dass der Fluchtweg durch die Eingangstür versperrt war. Zudem griff das Feuer bereits auf den in unmittelbarer Nähe des Wohnwagens geparkten Pkw des Angeklagten über. In dieser Situation beschloss der Angeklagte, die Geschädigte und sich zu retten. Trotz des in der beengten Räumlichkeit bereits stark ausgebreiteten Feuers, gelang es dem Angeklagten, das Fenster in der Front des Wohnwagens aufzuklappen, der Geschädigten durch dieses herauszuhelfen und sodann selbst zu entkommen. Wohnwagen und Pkw brannten sodann innerhalb kürzester Zeit vollständig aus.
Das Landgericht entschied, der Angeklagte habe sich gemäß § 306b Absatz 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, da er die Geschädigte durch seine Tat in die konkrete Gefahr des Todes gebracht habe. Trotz der erfolgreichen Rettungsbemühungen des Angeklagten und der damit einhergehenden Verhinderung des Todes der Geschädigten sei § 306e StGB nicht anwendbar, da der Angeklagte den Brand als solchen nicht gelöscht habe.
Dem pflichtete der BGH insofern bei, als er eine direkte Anwendung angesichts des Wortlauts des § 306e StGB ablehnte. Das Landgericht übersah jedoch, dass § 306e StGB im Fall der Verhinderung einer tatbestandlich geforderten konkreten Lebensgefahr entsprechend, das heißt analog anzuwenden ist.
Grundsätzlich liegt dem Strafrecht gemäß § 103 Absatz 2 GG ein umfassendes Analogieverbot zugrunde. Dieses ist aber nur dann einschlägig, wenn die Analogie zu Lasten des Täters geht. Eine Analogie zu dessen Gunsten ist zulässig (vgl. BVerfG, BVerfGE 95, 96, 132).
Eine von Stimmen in der Literatur geforderte analoge Anwendung der §§ 314a, 320 StGB auf wie vorliegend gelagerte Fälle lehnt der BGH ab, da der Gesetzgeber die Brandstiftungsdelikte gesondert in den §§ 306 bis 306d StGB einschließlich einer speziellen Vorschrift für die tätige Reue in § 306e StGB geregelt hat. Hierdurch sollte eine speziell auf die – im Vergleich zu den §§ 307 ff. und §§ 315 ff. StGB – unterschiedlichen Schutzgüter abgestimmte übersichtliche Regelung geschaffen werden. Die analoge Anwendung der Vorschrift des § 306e StGB trägt diesem Ansatz Rechnung. Dies entspricht der Gesetzessystematik und den unterschiedlichen Schutzgütern der entsprechenden Vorschriften.
Da das Feuer vorliegend bereits weit fortgeschritten war und der Angeklagte die Geschädigte nur noch durch das Verbringen aus dem Wohnwagen aus der bestehenden Todesgefahr bringen konnte, mithin die effektivste Möglichkeit zur Gefahrbeseitigung gewählt hat, war es sachgerecht, § 306e StGB analog anzuwenden.
Zwar betrifft die vorliegende Rechtsprechung nur den Fall der Rettung eines Betroffenen aus einer konkreten Lebensgefahr gemäß § 306b Absatz 2 Nr. 1 StGB. Es liegt jedoch nahe, dass eine entsprechende Anwendung des § 306e StGB auch auf § 306a Absatz 2 StGB als weiteres konkretes Gefährdungsdelikt im Rahmen der §§ 306 ff. StGB geboten ist.
In der vorliegenden Begründung der Analogie ist dies zumindest insofern angelegt, als dass der BGH ausführt, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 306e StGB andere Formen der Gefahrenabwendung nicht ausschließen wollte, sondern diese Konstellation bei den §§ 306 ff. StGB generell übersehen hat. Folglich beschränkt sich die zur analogen Anwendung des § 306e StGB führende planwidrige Regelungslücke bezüglich anderer Reueaktivitäten nicht allein auf § 306b Absatz 2 Nr. 1 StGB sondern auf die Brandstiftungsdelikte als solche und somit auch auf die schwere Brandstiftung gemäß § 306a Absatz 2 StGB.