Würgen der Ehefrau – Wie weit wollte er gehen?
Die Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes kann sich oftmals als Problem in einer Strafrechtsklausur erweisen. Berücksichtigt werden muss zum einen das Wissenselement, was gegeben ist, wenn der Täter den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt, und zum anderen das Willenselement. Dieses liegt vor, wenn der Täter den Tod billigend in Kauf nimmt. Für die Feststellung der genannten Elemente ist eine Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände essenziell.
In seinem Beschluss vom 23. März 2022 musste der Bundesgerichtshof (6 StR 343/21) überprüfen, ob der Angeklagte einen Tötungsvorsatz hatte oder die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtsfehlerfrei erfolgte.
Im hiesigen Sachverhalt griff der Angeklagte die Geschädigte infolge eines Streites körperlich an, indem er ihr mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht schlug und sie würgte. Durch die Hilferufe der Geschädigten wurden Passanten auf das Geschehen aufmerksam und schafften es, den Griff des Angeklagten zu lösen. Durch das Würgen erlitt die Geschädigte unter anderem Hautrötungen mit oberflächlichen Defekten am Hals.
Das Landgericht Bamberg verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und führte an, dass eine gefährliche Kehlkopfkompression ausgeschlossen werden konnte und auch kein Motiv erkennbar ist, warum der Angeklagte den Tod seiner Ehefrau zumindest gebilligt haben könnte.
Auch der Bundesgerichtshof erkennt im vorliegenden Fall keinen bedingten Tötungsvorsatz. Demnach wurde vorliegend vom Landgericht eine gebotene Gesamtschau vorgenommen, indem die objektive Gefährlichkeit der Verletzungshandlungen, der Tathergang und die psychische Verfassung des Angeklagten berücksichtigt wurden.
Zum einen kann die Spontanität der Tat als vorsatzkritisch herangezogen werden. Zudem unterstützt der Bundesgerichtshof die Feststellungen des Landgerichts, dass ein einsichtiger Grund für die Tötung fehlte. Die Ehefrau des Angeklagten unterstützte ihn trotz einer Trennung weiterhin im Alltag und vermittelte ihm den Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte daher keinen Erfolg.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg