Würgen der Ehefrau zum Erfahren von Informationen
Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); eines der ersten Delikte, welches einem in der Strafrechtsvorlesung begegnet. Es ist eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB und kann durch fünf verschiedene Weisen begangen werden, wobei eine ausreicht, damit diese einschlägig ist.
Dazu gehört auch die das Leben gefährdende Behandlung, die in Nummer fünf normiert ist. Diese ist vor allem durch den Streit bekannt, ob eine abstrakte oder eine konkrete Gefahr notwendig ist, wobei die herrschende Meinung eine abstrakte Gefährlichkeit der Handlung ausreichen lässt. Somit liegt eine das Leben gefährdende Behandlung dann vor, wenn die Verletzungshandlung generell geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.
In seinem Beschluss vom 18. Januar 2022 musste sich auch der Bundesgerichtshof (2 StR 206/21) mit der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung beschäftigen.
Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt legte sich der Angeklagte zur Geschädigten ins Bett und drückte dann mit seiner Hand den Hals der Geschädigten, bis diese aufwachte und Luftnot erlitt. Daraufhin drohte er ihr mit der Fortsetzung des Würgens und fragte sie zu außerehelichen Sexualkontakten aus.
Das Landgericht Wiesbaden verurteilte ihn daraufhin unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes kann diese mit den vorliegenden Feststellungen jedoch nicht angenommen werden.
Ein festes Würgen kann zwar eine das Leben gefährdende Behandlung herbeiführen, jedoch ist nicht jeder Griff dafür geeignet. Auch bloße Atemnot begründet diese nicht zwingend. Ausschlaggebend für die Beurteilung, ist die Dauer und Stärke der Einwirkung, also Umstände wie beispielsweise massive Würgemale.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg