Zur Unverwertbarkeit polizeilich abgehörter Selbstgespräche im Strafprozess
(Darstellung und Aufarbeitung des BGH Urteils vom 22.12.2011 – 2 StR 509/10)
In der Entscheidung vom 22.12.2011 – 2 StR 509/10 hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) seine Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Selbstgesprächen im Strafprozess konkretisiert. Dazu hob er ein Urteil des Kölner Landgerichts auf, durch welches die drei Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe gem. § 211 StGB verurteilt worden waren.
Das Landgericht ging von einem Familiendrama aus, in dem der Angeklagte seine Ehefrau aus Angst um das Umgangsrecht für den gemeinsamen Sohn tötete. Er hatte nach der Trennung von seiner Frau befürchtet, dass diese weit weg ziehen wird, um seinen Kontakt mit dem Sohn zu unterbinden. Dieses Problem wollte der Angeklagte durch die Tötung seiner Frau lösen. Zuspruch für den Tatplan fand er bei seiner Zwillingsschwester und ihrem Mann. Da das Ehepaar eine kinderlose Ehe führte, hatten sie ihren Neffen immer wie einen eigenen Sohn behandelt und wollten diesen keineswegs verlieren. So kam es, dass der Angeklagte und seine beiden Mittäter das Kind gemeinsam bei der Mutter abholten und mit zu sich nach Hause nahmen. Kurz darauf soll der Angeklagte seine Ehefrau im Einvernehmen der beiden Mittäter in ihrer Wohnung umgebracht haben. Einzelheiten zur Tatausführung blieben ungeklärt und auch die Leiche der Getöteten wurde trotz umfangreicher Ermittlungen nicht gefunden.
Dennoch sprach das Landgericht eine Verurteilung wegen Mordes aus niederen Beweggründen gegen den Angeklagten und seine Mittäter aus.
Bei der Urteilsfindung verwertete das Gericht vor allem Ergebnisse einer verdeckten elektronischen Überwachung, die im Auto des angeklagten Ehemanns auf der Grundlage von § 100f StPO durchgeführt worden sind. Dabei wurden dessen Selbstgespräche, die er allein im Auto führte, aufgezeichnet. Der Angeklagte äußerte unter anderem:
oho I kill her… oh yes, oh yes… and this is my problem…“, sowie „nö, wir haben sie tot gemacht…
Diese Äußerungen wurden in die Hauptverhandlung eingeführt und vom Landgericht Köln als ein geständnisgleiches Indiz für die Tötung der Frau durch ihren Ehemann gesehen. Außerdem deutete das Landgericht die Bemerkung:
nö, wir haben sie tot gemacht
als Indiz für eine Mittäterschaft.
Gegen die Verwertung dieser Selbstgespräche richteten sich die Revisionen der Angeklagten, die ein Beweisverwertungsverbot geltend machten.
Abgrenzung Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot
Das Gericht muss gemäß § 244 Abs. 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dabei muss es allerdings Grenzen beachten, die durch unterschiedliche Beweisverbote gezogen werden.
Beweisverwertungsverbote führen dazu, dass Informationen, die durch die Beweiserhebung erhalten wurden, nicht im Strafprozess verwertet werden dürfen. Der Richter muss sein Wissen also partiell ausblenden und darf die erlangten Informationen bei der Beweiswürdigung und Urteilsfindung nicht berücksichtigen. Beweiserhebungsverbote hingegen schränken die Gewinnung von Beweismitteln und damit die Aufklärungspflicht des Gerichts von vornherein ein.
Im vorliegenden Fall wurde nicht die Aufzeichnung an sich, sondern die Verwertung der Selbstgespräche beanstandet. Es handelt sich mithin um ein Beweisverwertungsverbot.
Differenzierung von selbstständigen und unselbstständigen Beweisverwertungsverboten
Innerhalb der Beweisverwertungsverbote ist wiederum zwischen selbstständigen und unselbstständigen Verboten zu differenzieren.
Unselbstständige Beweisverwertungsverbote
Unselbstständige Beweisverwertungsverbote folgen aus einer unzulässigen oder rechtswidrigen Beweiserhebung.
Über die Frage, wie mit solchen gewonnen Beweismitteln umzugehen ist, besteht keine Einigkeit. Durchgesetzt in der Rspr. und Literatur hat sich aber die Abwägungslehre, die in einer grundrechtlichen Abwägung das Interesse des Individualrechtsschutzes mit dem Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege vergleicht. Einbezogen wird auch der Schutzzweck der verletzten Norm.
Im konkreten Fall wurde die Abhörmaßnahme auf § 100f StPO gestützt. Sie unterliegt nur dann einem unselbstständigen Beweisverwertungsverbot, wenn ihre Anordnung nicht hätte getroffen werden dürfen.
Gemäß § 100f Abs. 1 StPO darf das nichtöffentlich gesprochene Wort auch ohne Wissen des Betroffenen außerhalb von Wohnungen abgehört und aufgezeichnet werden, wenn die Ermittlung einer schwerwiegenden Straftat sonst wesentlich erschwert gewesen wäre.
Da trotz umfangreicher Ermittlungen kein genauer Tathergang konstruiert werden konnte und es sich bei einem Mord um eine schwerwiegende Straftat handelt, durfte die Anordnung zu einer heimlichen Überwachung nach § 100f StPO getroffen werden. Die Überwachung war demnach rechtmäßig. Ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot liegt nicht vor.
Selbstständige Beweisverwertungsverbote
Es könnte sich jedoch um ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot handeln. Ein solches liegt vor, wenn die Beweisgewinnung fehlerfrei und damit rechtmäßig erfolgt, es aber dennoch verboten ist, die erlangten Informationen zu verwerten.
Ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot kann von Verfassungs wegen bestehen, wenn durch die Maßnahme in den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung eingegriffen wird. Dieser wird aus Art.2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet.
Grund für seinen Schutz ist, dass sich jeder Mensch in einem Rückzugsraum mit dem eigenen Ich befassen können soll, ohne Angst vor staatlicher Überwachung haben zu müssen. Dies gilt sowohl für die Gedanken selbst als auch für ihre Äußerung im nicht öffentlich geführten Selbstgespräch, da bei beidem die Gemeinschaftsbezogenheit fehlt. Überdies hinaus ist auch die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation für die Zuordnung zum absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung von Bedeutung.
Hätte das Selbstgespräch in der Wohnung des Angeklagten stattgefunden, hätte dies die Vermutung mit sich gebracht, dass der Kernbereich betroffen ist.
Nach Ansicht des BGH begründet aber nicht nur das unbewusste laute Denken in der eigenen Wohnung, sondern auch das Alleinsein mit sich selbst in einem Pkw einen vergleichbaren Schutz, da auch hier das Risiko einer Außenwirkung nahezu ausgeschlossen ist. Der Angeklagte hat seine Gedanken nur nach außen treten lassen, weil er sich unbeobachtet gefühlt hat. Es bestand nach seiner Einschätzung zu keinem Zeitpunkt die Gefahr, dass der Inhalt seiner Selbstgespräche von anderen Personen hätte erfasst werden können. Diese Nichtöffentlichkeit der Gesprächsituation und die mögliche Unbewusstheit über die Äußerungen im Selbstgespräch führen bei einer Gesamtbetrachtung zu der Zuordnung des abgehörten Gesprächs zum absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung.
Damit unterliegt das Selbstgespräch des Angeklagten einem selbstständigen Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen und durfte vom Landgericht nicht bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden. Ob eine Verurteilung des Angeklagten und seiner Mittäter ungeachtet der aufgezeichneten Selbstgespräche möglich ist, muss vom Kölner Landgericht erneut geprüft werden.
Dieses Urteil des BGH zur Unverwertbarkeit von polizeilich abgehörten Selbstgesprächen ist eine sehr examensrelevante Entscheidung, die durchaus Prüfungsstoff werden könnte.
Ich bin mir sehr sicher, dass diese Entscheidung sehr schnell im Rahmen der strafrechtlichen Ausbildung verwertet werden wird. Für mich hat sie eine hohe Examensrelevanz.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg