Zusammen erworben, getrennt gelagert – wer besitzt die Betäubungsmittel?
Im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln werden zahlreiche Handlungen unter Strafe gestellt. So etwa der Anbau, die Herstellung, das Handeltreiben, die Einfuhr oder die Veräußerung. Auch der Besitz von Betäubungsmittel wird gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert.
Der Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten.
Diese tatsächliche Verfügungsmacht über das Rauschgift hat es dem Täter zu ermöglichen, mit den Betäubungsmitteln nach Belieben zu verfahren, sie zu verbrauchen, abzugeben, zu verstecken oder zu vernichten.
Wie es sich nun verhält, wenn eine gemeinsam erworbene Menge an Betäubungsmitteln bei nur einem Beschuldigten gelagert wird, beschäftigte den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.11.2016 – 1 StR 492/15.
Dort hatten zwei gute Bekannte gemeinsam größere Mengen Schlafmohnkapseln im Ausland erworben und nach Deutschland eingeführt. Den Großteil der Betäubungsmittel hatte einer der Beschuldigten in seiner Wohnung und Garage gelagert und absprachegemäß regelmäßig kleinere Mengen an seinen mitbeschuldigten Bekannten abgegeben, welcher keine Kenntnisse über den genauen Lagerort hatte.
Grundsätzlich macht es keinen Unterschied, ob man selbst unmittelbar besitzt oder ob man auf eine andere Art einen so sicheren Zugang zu dem an irgendeiner Stelle verwahrten Rauschgift hat, dass man ohne Schwierigkeiten tatsächlich darüber verfügen kann.
Das Landgericht war daher der Auffassung, dass der Mitbeschuldigte auch Besitz an den in der Wohnung und Garage seines Bekannten verwahrten Betäubungsmitteln hatte. Aufgrund der Freundschaft und des gemeinsamen Einkaufs soll der Mitbeschuldigte nach Auffassung des Landgerichts einen so sicheren Zugang zu dem Rauschgift gehabt haben, dass er ohne Schwierigkeiten darüber verfügen konnte.
Dabei stellt es nach Auffassung des Landgerichts kein Hindernis dar, dass er den Lagerort der Betäubungsmittel nicht gekannt hat. Diesen hätte er von seinem Bekannten jederzeit erfragen können.
Anders hat dies der Bundgerichtshof in seinem Urteil vom 08.11.2016 – 1 StR 492/15 entschieden. Der sichere Zugang zu den Betäubungsmitteln war hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben. Die tatsächliche Verfügungsmacht setzt die Möglichkeit voraus, mit den Betäubungsmitteln nach Belieben zu verfahren.
Allerdings war der Mitbeschuldigte hier für den Zugriff auf die Betäubungsmittel auf die Anwesenheit und Kooperation seines Bekannten angewiesen, da er selbst keinen Zutritt zu dem Anwesen hatte und die Betäubungsmittel an einem ihm unbekannten Ort lagerten.
Aus diesem Grund scheidet die Strafbarkeit wegen Besitzes an Betäubungsmitteln aus. Der Bundesgerichtshof bejaht in diesem Fall lediglich die Strafbarkeit wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Drogenstrafrecht in Berlin